Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0033 E 23. Februar 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung muss auch der in Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vorausgesetzte "Verdacht" hinreichend substanziiert sein und - gestützt auf Tatsachenfeststellungen - im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009). Diese Anforderungen beziehen sich auf die Begründung der Beschlagnahmebescheide nach Paragraph 53, GSpG. Spezielle Anforderungen an die Gestaltung des Spruches wurden jedoch in der hg. Rechtsprechung nicht gestellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170209.L03