Verwaltungsgerichtshof
22.12.2023
Ra 2021/17/0209
GRS wie 2012/17/0033 E 23. Februar 2012 RS 2
Nach der hg. Rechtsprechung muss auch der in Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vorausgesetzte "Verdacht" hinreichend substanziiert sein und - gestützt auf Tatsachenfeststellungen - im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009). Diese Anforderungen beziehen sich auf die Begründung der Beschlagnahmebescheide nach Paragraph 53, GSpG. Spezielle Anforderungen an die Gestaltung des Spruches wurden jedoch in der hg. Rechtsprechung nicht gestellt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170209.L03