Verwaltungsgerichtshof
22.12.2023
Ra 2021/17/0209
Dass ein schriftlicher Beschlagnahmebescheid gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG 1989 einen zuvor rechtswirksam erlassenen mündlich verkündeten Beschlagnahmebescheid erfordern würde, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170209.L02