Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0209

Rechtssatz

Dass ein schriftlicher Beschlagnahmebescheid gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG 1989 einen zuvor rechtswirksam erlassenen mündlich verkündeten Beschlagnahmebescheid erfordern würde, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170209.L02