§ 104a WRG 1959 wurde durch die WRG-Novelle 2003 eingefügt und dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmen-RL. Bei § 104a WRG 1959 handelt es sich folglich um eine aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschrift. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Umweltorganisationen darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung solcher Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380; EuGH 20.12.2017, Protect, C-664/15). Deshalb sieht § 102 Abs. 5 WRG 1959 vor, dass das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 beschränkt ist.Paragraph 104 a, WRG 1959 wurde durch die WRG-Novelle 2003 eingefügt und dient der Umsetzung des Artikel 4, Absatz 7, Wasserrahmen-RL. Bei Paragraph 104 a, WRG 1959 handelt es sich folglich um eine aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschrift. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Umweltorganisationen darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung solcher Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380; EuGH 20.12.2017, Protect, C-664/15). Deshalb sieht Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 vor, dass das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 beschränkt ist.