Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2020/07/0058
Die Staubeckenkommission hat sich seit ihrer Einrichtung mit technischen bzw. technisch-wirtschaftlichen Fragen in Bezug auf Staubeckenanlagen und Talsperren bzw. deren Stand- und Betriebssicherheit, jedoch nicht mit Fragen der Auswirkungen solcher Anlagen auf den durch die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz bzw. den Gewässerzustand zu befassen. Daher können anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihres Beschwerderechts nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 einen Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach Paragraph 104, Absatz 3, WRG 1959 (siehe dazu auch Paragraph 3, StaubeckenkommissionsV 1985) nicht geltend machen, weil es sich bei dieser Bestimmung um keine Rechtsvorschrift handelt, die in einem inhaltlichen Bezug zur Umsetzung des Artikel 4, Absatz 7, Wasserrahmen-RL steht.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070058.L03