Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2020/07/0058
GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 3
In der rechtlichen Prüfung der behördlichen Abwägungsentscheidung nach Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht vergleiche E 30. Juni 2016, 2013/07/0271).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070058.L04