Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 104a
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 104a. UmweltverträglichkeitsprüfungParagraph 104 a, Umweltverträglichkeitsprüfung
(1)Absatz eins,Soweit für Vorhaben, die einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das vorläufige Überprüfungsverfahren einzubeziehen.
(2)Absatz 2,Die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wird in die Frist für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG 1950 nicht eingerechnet.Die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wird in die Frist für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG 1950 nicht eingerechnet.
(3)Absatz 3,Im Falle des § 104 Abs. 6 wird das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erst nach dem Antrag auf weitere Untersuchung eingeleitet.Im Falle des Paragraph 104, Absatz 6, wird das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erst nach dem Antrag auf weitere Untersuchung eingeleitet.
Anmerkung
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG,
BGBl. Nr. 51/1991.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12130653
Alte Dokumentnummer
N8195922315L