Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 104a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104a

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 104 a, Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. Absatz eins,Soweit für Vorhaben, die einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgesehen ist, ist dessen Ergebnis in das vorläufige Überprüfungsverfahren einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wird in die Frist für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG 1950 nicht eingerechnet.
  3. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 104, Absatz 6, wird das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit erst nach dem Antrag auf weitere Untersuchung eingeleitet.

Anmerkung

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130653

Alte Dokumentnummer

N8195922315L

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