Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/05/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Eine im Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung verfügte Abtretung einer Grundfläche in das öffentliche Gut ist eine Enteignung (Hinweis VfSlg. 15.096 aus 1998,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050015_20171121J01

Rechtssatz für Ro 2016/05/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §57 Abs2;
BauO Wr §58 Abs4;
BauO Wr §58;
StGG Art5;

Rechtssatz

Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (Hinweis VfSlg. 8981 aus 1980,), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Paragraph 58, Wr BauO. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (Hinweis OGH 14.2.2012, 10 Ob 6/12y, und OGH 6.7.2016, 7 Ob 119/16z).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J02

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050015_20171121J02

Rechtssatz für Ro 2016/05/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §57;
BauO Wr §58;

Rechtssatz

Maßgeblich sind bei dem Rückübereignungsanspruch gemäß Paragraph 58, Wr BauO bloß jene Vorgänge, die sich bei der Abtretung zwischen der Stadt Wien und dem zur Abtretung Verpflichteten abgespielt haben. Im vorliegenden Fall erfolgte seitens der Revisionswerberin aber keine Grundabtretung in natura, sondern zur Erfüllung der baubehördlichen Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut ausschließlich eine Geldzahlung an die Stadt Wien. Die Revisionswerberin ist daher so zu stellen, als hätte sie niemals diese Geldleistung zur Erfüllung der Abtretungsverpflichtung an die Stadt Wien erbracht. Maßgeblich ist dabei die seinerzeitige Geldleistung, und zwar der Teil dieser Geldleistung, der auf die nunmehr gegenständlichen Flächen entfallen ist. Es kommt nicht in Frage, dass die Revisionswerberin jetzt weniger Geld zurückbekommt, als sie seinerzeit gezahlt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J03

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050015_20171121J03

Rechtssatz für Ro 2016/05/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Valorisierung liegt im vorliegenden Fall nicht jene Problematik vor, die den OGH immer wieder beschäftigt hat, dass nämlich in Einzelfällen zwischen dem Enteignungszeitpunkt und dem Abspruch über die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung ein gewisser Zeitraum mit Wertveränderungen liegt (Hinweis OGH 27.1.1998, 1 Ob 148/97i). Hier geht es hingegen um eine "Rückübereignung", die im Regelfall einen längeren Zeitraum zurückliegt, in dem von vornherein mit Wertveränderungen zu rechnen und folglich eine Valorisierung durchzuführen ist. Die Wahl des Valorisierungsfaktors muss nach den konkreten Verhältnissen vorgenommen werden (Hinweis OGH 27.1.1998, 1 Ob 148/97i).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J04

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050015_20171121J04

Rechtssatz für Ro 2016/05/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Die seinerzeitige Geldleistung wurde in Erfüllung einer Abtretungspflicht betreffend eine Grundfläche erbracht. Sie ist daher insoweit liegenschaftsgebunden zu sehen, als sie die abzutretende Liegenschaft - und zwar in Bezug auf die "Enteignung" für das jetzige Rückübereignungsverfahren bindend - wertmäßig abbildete. Zu prüfen ist folglich, welche Qualitäten, insbesondere hinsichtlich der Lage und der Widmung, eine Liegenschaft seinerzeit hatte, für die Quadratmeterpreise in einer derartigen Höhe bezahlt wurden. Sodann ist zu prüfen, welchen Quadratmeterpreis eine Liegenschaft mit ebendiesen Qualitäten heute erzielt. Aus der Differenz ergibt sich die Valorisierung, die geboten ist, um den "Enteigneten" so zu stellen, als hätte die "Enteignung" nie stattgefunden. Hätte nämlich der "Enteignete", anstatt den Geldbetrag der Stadt Wien zu geben, seinerzeit eine Liegenschaft um diesen Quadratmeterpreis gekauft, hätte er sie heute (bei nie stattgefundener Enteignung) entsprechend valorisiert in seinem Eigentum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J05

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050015_20171121J05

Rechtssatz für Ro 2016/05/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §53 Abs3;
BauO Wr §58 Abs2 litd;

Rechtssatz

Eine Rückstellung in natura gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wr BauO kommt nur in Frage, wenn die Grundfläche in den Bauplatz, das Baulos oder ein Straßentrennstück im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Wr BauO fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J06

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050015_20171121J06

Rechtssatz für Ro 2016/05/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §16;
BauO Wr §57;
BauO Wr §58;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die Wertsteigerung einer Liegenschaft durch die Bauplatzerklärung ist Rechtfertigung dafür, dass die seinerzeitige Enteignung (Grundabtretung) unentgeltlich erfolgte (Hinweis VfSlg. 3.475), weil dabei eine Wertsteigerung insbesondere durch die Neuanlage von den Bauplatz aufschließenden Verkehrsflächen gegeben ist. Soweit diese Verkehrsflächen aber nicht realisiert werden, fällt im Ausmaß deren Nichtrealisierung auch die die seinerzeitige Unentgeltlichkeit rechtfertigende Werterhöhung weg, sodass bei der "Rückübereignung" diese Werterhöhung nicht ins Gewicht fallen kann, also den "Rückstellungsanspruch" nicht mindern kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J07

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050015_20171121J07