Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Rechtssatz

Eine Rückstellung in natura gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wr BauO kommt nur in Frage, wenn die Grundfläche in den Bauplatz, das Baulos oder ein Straßentrennstück im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Wr BauO fällt.