Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Valorisierung liegt im vorliegenden Fall nicht jene Problematik vor, die den OGH immer wieder beschäftigt hat, dass nämlich in Einzelfällen zwischen dem Enteignungszeitpunkt und dem Abspruch über die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung ein gewisser Zeitraum mit Wertveränderungen liegt (Hinweis OGH 27.1.1998, 1 Ob 148/97i). Hier geht es hingegen um eine "Rückübereignung", die im Regelfall einen längeren Zeitraum zurückliegt, in dem von vornherein mit Wertveränderungen zu rechnen und folglich eine Valorisierung durchzuführen ist. Die Wahl des Valorisierungsfaktors muss nach den konkreten Verhältnissen vorgenommen werden (Hinweis OGH 27.1.1998, 1 Ob 148/97i).