Verwaltungsgerichtshof
21.11.2017
Ro 2016/05/0015
Maßgeblich sind bei dem Rückübereignungsanspruch gemäß Paragraph 58, Wr BauO bloß jene Vorgänge, die sich bei der Abtretung zwischen der Stadt Wien und dem zur Abtretung Verpflichteten abgespielt haben. Im vorliegenden Fall erfolgte seitens der Revisionswerberin aber keine Grundabtretung in natura, sondern zur Erfüllung der baubehördlichen Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut ausschließlich eine Geldzahlung an die Stadt Wien. Die Revisionswerberin ist daher so zu stellen, als hätte sie niemals diese Geldleistung zur Erfüllung der Abtretungsverpflichtung an die Stadt Wien erbracht. Maßgeblich ist dabei die seinerzeitige Geldleistung, und zwar der Teil dieser Geldleistung, der auf die nunmehr gegenständlichen Flächen entfallen ist. Es kommt nicht in Frage, dass die Revisionswerberin jetzt weniger Geld zurückbekommt, als sie seinerzeit gezahlt hat.