Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0015

Rechtssatz

Die Wertsteigerung einer Liegenschaft durch die Bauplatzerklärung ist Rechtfertigung dafür, dass die seinerzeitige Enteignung (Grundabtretung) unentgeltlich erfolgte (Hinweis VfSlg. 3.475), weil dabei eine Wertsteigerung insbesondere durch die Neuanlage von den Bauplatz aufschließenden Verkehrsflächen gegeben ist. Soweit diese Verkehrsflächen aber nicht realisiert werden, fällt im Ausmaß deren Nichtrealisierung auch die die seinerzeitige Unentgeltlichkeit rechtfertigende Werterhöhung weg, sodass bei der "Rückübereignung" diese Werterhöhung nicht ins Gewicht fallen kann, also den "Rückstellungsanspruch" nicht mindern kann.