Verwaltungsgerichtshof
21.11.2017
Ro 2016/05/0015
Wird der Enteignungszweck nicht verwirklicht, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung (Hinweis VfSlg. 8981 aus 1980,), im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Paragraph 58, Wr BauO. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, Wr BauO ist dabei Ersatz für alle dem Enteigneten durch die "Enteignung" verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu gewähren. Er ist so zu stellen, als ob die "Enteignung" nicht stattgefunden hätte (Hinweis OGH 14.2.2012, 10 Ob 6/12y, und OGH 6.7.2016, 7 Ob 119/16z).