Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Bgld 1997 §19 idF 2008/053;
BauG Bgld 1997 §33 idF 2005/018;
GdO Bgld 2003 §91 Abs1 Z4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Nichtigerklärung einer Baubewilligung - Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde einer anderen mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für ein Krematorium erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft erklärte diesen Bescheid gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 3, Litera h, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan für nichtig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben. Dagegen erhob diese Bezirkshauptmannschaft Revision und begründete ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine neuerliche Behebung der Baubewilligung im fortgesetzten Verfahren unter Umständen gar nicht mehr möglich sei, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die in Paragraph 20, Absatz 6, Burgenländisches Raumplanungsgesetz normierte Frist von zwei Jahren abgelaufen sein sollte. Die mitbeteiligte Bauwerberin machte in Rahmen einer Stellungnahme ein Interesse an der ehestmöglichen Konsumation der Baubewilligung sowie öffentliche Interessen and er Bestattung von Leichen geltend. Demgegenüber verfolgt die Antragstellerin die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Flächenwidmungsplanes. Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 33, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 und des Paragraph 20, Absatz 6, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zeitliche Befristungen der Nichtigerklärung regeln, ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Befristungen auch in den Fällen des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4, der Burgenländischen Gemeindeordnung, die auf die einschlägigen gesetzlichen Normen verweist, zum Tragen kommen, wobei - anders als etwa bei Baubeginns- und Bauvollendungsfristen nach Paragraph 19, des Burgenländischen Baugesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008, - keine Unterbrechung des Fristenlaufes während höchstgerichtlicher Verfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass bei der im Falle der Nichtigerklärung vorzunehmenden Ermessensausübung auch die Tatsache, dass eine Baulichkeit bereits faktisch steht, eine Rolle spielen kann vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. April 2012, Zl. 2011/06/0213). Die von der Antragstellerin zu wahrenden öffentlichen Interessen wären somit im Ergebnis durch das Risiko ihrer Nichtdurchsetzbarkeit erheblich beeinträchtigt vergleiche den hg. Beschluss vom 19. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochten Erkenntnisses für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060107.L01

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2015060107_20151201L01

Rechtssatz für Ra 2015/06/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0030 E 18. Mai 2010 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist grundsätzlich nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Abweichendes anordnen vergleiche hiezu beispielsweise Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Seite 331, und die bei Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, in E 30 zu Paragraph 14, RPG Bgld 1969 angeführte hg. Judikatur). Dieser Grundsatz hat auch für die Auslegung der Bestimmungen in den Bebauungsrichtlinien zu gelten.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060107.L01

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015060107_20160311L01

Rechtssatz für Ra 2015/06/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14;

Rechtssatz

Aus raumordnungsrechtlicher Sicht sind in Bezug auf die Flächenwidmung einerseits die Aspekte der Aufschließung andererseits die Aspekte der Auswirkungen der Bauvorhaben auf die Umgebung, insbesondere betreffend Emissionen oder auch Verkehrserregung, von Bedeutung. Dies bringt es mit sich, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, welche Aspekte hinter der Verwendung eines Bauobjektes stehen und welche Aufgaben oder Ziele mit diesem Bauprojekt und seinem Betreiben verfolgt werden, es sei denn, die Raumordnung sieht detailliert Festlegungen eines bestimmten Verwendungszweckes, wie etwa für Krankenanstalten oder Einkaufszentren, vor.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060107.L02

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015060107_20160311L02

Rechtssatz für Ra 2015/06/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;
RPG Bgld 1969 §14;

Rechtssatz

Bei einem Krematorium ohne Verabschiedungsräumlichkeiten handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren Zweck darin besteht, Verbrennungen von Leichen durchzuführen, die mit Kraftfahrzeugen zu dieser Anlage gebracht werden. In raumordnungsrechtlicher Sicht kann nicht erkannt werden, dass sich eine derartige Anlage von anderen Verbrennungsanlagen mit ähnlichen Zufahrts- und Anfahrtsgegebenheiten unterscheidet. Als Verbrennungsanlage entspricht das Bauwerk im Sinne der Gesetzesmaterialien jedenfalls auch dem Wesen des Industriegebietes. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauprojekt nicht um ein Betriebsgebäude bzw. eine betriebliche Anlage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, Bgld RPG 1969 handeln sollte. Darauf, dass eine Angelegenheit der Daseinsvorsorge vorliegt bzw. eine Verpflichtung im öffentlichen Interesse zur Bestattung von Leichen erfüllt wird, kommt es im gegenständlichen Fall angesichts dessen, dass das Bgld RPG 1969 keine derartige Spezifizierung vornimmt, nicht an.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060107.L03

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015060107_20160311L03

Rechtssatz für Ra 2015/06/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litc;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite Z2;

Rechtssatz

Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, dass ein Bauvorhaben in mehreren Widmungsgebieten möglich ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Kriterien des jeweiligen Widmungsgebietes erfüllt sind. Würden etwa die Kriterien des Paragraph 14, Absatz 3, Litera e, Ziffer 2, Bgld RPG 1969 erfüllt, wäre von der Zulässigkeit eines Krematoriums auch im gemischten Baugebiet auszugehen; in Frage käme ebenso eine Zuordnung zum Geschäftsgebiet.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060107.L04

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015060107_20160311L04

Rechtssatz für Ra 2015/06/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45;
VwGG §72 Abs1;
VwGG §75 Abs1;
VwGH-EVV 2015 §1;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 72 heute
  2. VwGG § 72 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 72 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 72 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 72 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 75 heute
  2. VwGG § 75 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Rechtssatz

Wurde eine Revisionsbeantwortung, die einen Antrag auf Aufwandersatz beinhaltete, von der Partei fristgerecht mittels ERV eingebracht, vom Bundesrechenzentrum aber verspätet dem VwGH übermittelt und von diesem daher kein Aufwandersatz zugesprochen, liegt ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Kostenausspruches vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060107.L01.1

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015060107_20160525L01