Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Rechtssatz

Wurde eine Revisionsbeantwortung, die einen Antrag auf Aufwandersatz beinhaltete, von der Partei fristgerecht mittels ERV eingebracht, vom Bundesrechenzentrum aber verspätet dem VwGH übermittelt und von diesem daher kein Aufwandersatz zugesprochen, liegt ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Kostenausspruches vor.