Verwaltungsgerichtshof
11.03.2016
Ra 2015/06/0107
Bei einem Krematorium ohne Verabschiedungsräumlichkeiten handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren Zweck darin besteht, Verbrennungen von Leichen durchzuführen, die mit Kraftfahrzeugen zu dieser Anlage gebracht werden. In raumordnungsrechtlicher Sicht kann nicht erkannt werden, dass sich eine derartige Anlage von anderen Verbrennungsanlagen mit ähnlichen Zufahrts- und Anfahrtsgegebenheiten unterscheidet. Als Verbrennungsanlage entspricht das Bauwerk im Sinne der Gesetzesmaterialien jedenfalls auch dem Wesen des Industriegebietes. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauprojekt nicht um ein Betriebsgebäude bzw. eine betriebliche Anlage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, Bgld RPG 1969 handeln sollte. Darauf, dass eine Angelegenheit der Daseinsvorsorge vorliegt bzw. eine Verpflichtung im öffentlichen Interesse zur Bestattung von Leichen erfüllt wird, kommt es im gegenständlichen Fall angesichts dessen, dass das Bgld RPG 1969 keine derartige Spezifizierung vornimmt, nicht an.