Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0107

Rechtssatz

Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, dass ein Bauvorhaben in mehreren Widmungsgebieten möglich ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Kriterien des jeweiligen Widmungsgebietes erfüllt sind. Würden etwa die Kriterien des Paragraph 14, Absatz 3, Litera e, Ziffer 2, Bgld RPG 1969 erfüllt, wäre von der Zulässigkeit eines Krematoriums auch im gemischten Baugebiet auszugehen; in Frage käme ebenso eine Zuordnung zum Geschäftsgebiet.