Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 RS 9

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J01

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030036_20170330J01

Rechtssatz für Ro 2015/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG), und nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheids vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der VwG verbunden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Der VwGH hat betont, dass mit dem (engen) Verständnis der Ausnahmen von der den VwG grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst der der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen wurde, einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen vergleiche insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J02

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030036_20170330J02

Rechtssatz für Ro 2015/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §7 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zu Grunde liegen, ist Zweck der Neuregelung "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und eines verstärken Bürgerservices sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes" vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 22 . GP, 3), liegt es nahe, diese Maßstäbe auch bei Beantwortung der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage anzulegen: Die Bejahung der Beschwerdelegitimation der übergangenen Partei verhindert, dass die Klärung der "Sache" erst über den "Umweg" (also nach einem eigenen Verfahren über einen Antrag auf Zustellung des Bescheids bzw auf Zuerkennung der Parteistellung) möglich würde, und vermeidet den damit notwendigerweise verbundenen Mehraufwand an Zeit und Kosten für den betroffenen Bürger. Ein solches Verständnis des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG wird also der mit der Einrichtung der VwG verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung deutlich besser gerecht als die gegenteilige Auffassung.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J03

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030036_20170330J03

Rechtssatz für Ro 2015/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §7 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, dass den VwG, die funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben, volle Kognitionsbefugnis (auch) in tatsächlicher Hinsicht zukommt, begründet einen wesentlichen Unterschied zur Stellung des - unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2, VwGG (alt) mit der Beschwerde einer übergangenen Partei konfrontierten - VwGH. Dieser war (schon vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) im Wesentlichen zur Rechtskontrolle, nicht aber als Tatsacheninstanz berufen. Ausgehend davon, dass Parteistellung regelmäßig demjenigen zuzubilligen ist, dessen Rechte verletzt werden oder verletzt zu werden drohen, erfordert die Bejahung der Parteistellung grundsätzlich diesbezügliche Feststellungen. Fehlt es - etwa wegen Nichteinbeziehung der dann "übergangenen" Partei - daran, fehlt es auch an tragfähigen Grundlagen für eine entsprechende Entscheidung durch den VwGH. Auch die unterschiedliche Kognitionsbefugnis von VwGH und VwG spricht daher gegen eine Übertragung der zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG (alt) ergangenen Judikatur auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG. Es ist daher der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG auch dann besteht, wenn die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren strittig war und er diesem nicht beigezogen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J04

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030036_20170330J04

Rechtssatz für Ro 2015/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

ProstG Wr 2011 §11 Abs1;
ProstG Wr 2011 §11;
ProstG Wr 2011 §12 Abs1;
ProstG Wr 2011 §17 Abs1;
ProstG Wr 2011 §17 Abs2;
ProstG Wr 2011 §2 Abs6;
ProstG Wr 2011 §7;

Rechtssatz

"Verantwortliche" eines Prostitutionslokals (Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011) können Adressaten eines Bescheids nach Paragraph 11, Absatz eins, Wr ProstG 2011 sein, also zur Schaffung bestimmter Einrichtungen bzw Vorkehrungen verpflichtet werden, sie haben gegebenenfalls, unter den in Paragraph 12, Absatz eins, Wr ProstG 2011 genannten Voraussetzungen, für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, und sie sind Adressaten der Strafbestimmung nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 Wr ProstG 2011 (wobei sich Absatz 2, inhaltlich, ungeachtet seines umfassenden Wortlauts, nicht an alle Verantwortliche iSd Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 richtet, sondern nur an Betreiber von Prostitutionslokalen). In einem Verfahren nach Paragraph 7, Wr ProstG 2011 besteht Parteistellung des Eigentümers des Hauses, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, weil er als Verantwortlicher mit Aufträgen nach Paragraph 11, Wr ProstG 2011 belastet und wegen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich belangt werden könnte (Hinweis E vom 23. September 2014, 2013/01/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J05

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030036_20170330J05

Rechtssatz für Ro 2015/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Rechtssatz

Wie der OGH im Beschluss vom 18. Dezember 2014, 2 Ob 109/14i ausgeführt hat, ist der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer zum Abschluss eines Bestandvertrags im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er handelt, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter sämtlicher Miteigentümer und begründet durch Vermietung des ihm zur Benutzung zugewiesenen Objekts ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter insofern auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. Die Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers deckt aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Sie berechtigt ihn auch, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen, wobei als Partei des Kündigungsstreits nicht der Minderheitseigentümer, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter bzw Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt. Werden Teile der Liegenschaft, seien es allgemeine Teile im herkömmlichen Sinn, seien es Objekte im Mischhaus, einem einzelnen (meist schlichten) Miteigentümer durch Benützungsregelung zur ausschließlichen Nutzung überlassen, liegt darin nach herrschender Ansicht im Zweifel die Bevollmächtigung zum Abschluss eines Mietvertrags auf eigene Rechnung, aber namens sämtlicher Miteigentümer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J06

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030036_20170330J06

Rechtssatz für Ro 2015/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ProstG Wr 2011 §11 Abs1;
ProstG Wr 2011 §17;
ProstG Wr 2011 §2 Abs6;
WEG 2002 §2 Abs1;
WEG 2002 §2 Abs2;
WEG 2002 §2 Abs5;

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 bestimmt nicht schlechthin alle Eigentümer bzw Miteigentümer von Häusern, in denen ein Prostitutionslokal betrieben wird, zu "Verantwortlichen" mit den daran geknüpften Konsequenzen, sondern nur jene, in deren Eigentum, Miteigentum oder (zumindest) faktischer Verfügung die Räume stehen, die für die Ausübung der Prostitution verwendet werden (sollen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J07

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030036_20170330J07