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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.04.2012
§ 2 am 30.04.2012
§ 4 am 30.04.2012
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 01.05.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
§ 3 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
§ 3 gültig von 01.07.2002 bis 30.09.2006
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2002
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 124/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
30.04.2012
Abkürzung
WEG 2002
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
2. Abschnitt
Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum
Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
1.
Ziffer eins
einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
2.
Ziffer 2
einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43,
einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach Paragraph 43,,
3.
Ziffer 3
einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
4.
Ziffer 4
einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz).
einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz).
(2)
Absatz 2,
Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
(3)
Absatz 3,
An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Gesetzesnummer
20001921
Dokumentnummer
NOR40080352
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P3/NOR40080352
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