Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Rechtssatz

Der Umstand, dass den VwG, die funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben, volle Kognitionsbefugnis (auch) in tatsächlicher Hinsicht zukommt, begründet einen wesentlichen Unterschied zur Stellung des - unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2, VwGG (alt) mit der Beschwerde einer übergangenen Partei konfrontierten - VwGH. Dieser war (schon vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) im Wesentlichen zur Rechtskontrolle, nicht aber als Tatsacheninstanz berufen. Ausgehend davon, dass Parteistellung regelmäßig demjenigen zuzubilligen ist, dessen Rechte verletzt werden oder verletzt zu werden drohen, erfordert die Bejahung der Parteistellung grundsätzlich diesbezügliche Feststellungen. Fehlt es - etwa wegen Nichteinbeziehung der dann "übergangenen" Partei - daran, fehlt es auch an tragfähigen Grundlagen für eine entsprechende Entscheidung durch den VwGH. Auch die unterschiedliche Kognitionsbefugnis von VwGH und VwG spricht daher gegen eine Übertragung der zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG (alt) ergangenen Judikatur auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG. Es ist daher der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG auch dann besteht, wenn die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren strittig war und er diesem nicht beigezogen worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J04