Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0036

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 bestimmt nicht schlechthin alle Eigentümer bzw Miteigentümer von Häusern, in denen ein Prostitutionslokal betrieben wird, zu "Verantwortlichen" mit den daran geknüpften Konsequenzen, sondern nur jene, in deren Eigentum, Miteigentum oder (zumindest) faktischer Verfügung die Räume stehen, die für die Ausübung der Prostitution verwendet werden (sollen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030036.J07