Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/05/0020

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129;
BauRallg;

Rechtssatz

Dass in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauwerk bereits ein Bauauftrag erlassen wurde, bedeutet nicht, dass hinsichtlich weiterer Mängel an dem Bauwerk kein Bauauftrag mehr erlassen werden kann (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0170).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X01

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050020_20150224X01

Rechtssatz für 2013/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/05/0020

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch Paragraph 129, Absatz 5, Wr BauO soll die Behörde in die Lage versetzt werden, einen Auftrag nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO zu erlassen (Hinweis E vom 11. Oktober 1979, 1400/79). Ein rechtskräftiger Auftrag nach Absatz 5, steht einem nunmehrigen Auftrag nach Absatz 4, somit keinesfalls entgegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X02

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050020_20150224X02

Rechtssatz für 2013/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/05/0020

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Es ist ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an der Erlangung einer notwendigen Baubewilligung oder einer diesbezüglichen Antragstellung gehindert waren. Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Bauauftragsverfahren nicht an (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2013/05/0204).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X03

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050020_20150224X03

Rechtssatz für 2013/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/05/0020

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §7;
BauRallg;

Rechtssatz

Die qualifizierte Instandsetzungs- und Herstellungspflicht für Gebäude in Schutzzonen (Paragraph 7, Wr BauO) besteht bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 Wr BauO nur insoweit, als die Maßnahme dem Hauseigentümer wirtschaftlich zugemutet werden kann (Hinweis E vom 24. Mai 1976, VwSlg 9063 A/1976). Im gegenständlichen Verfahren wurde die wirtschaftliche Zumutbarkeit überprüft, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Aspekt der Schutzzone unbeachtet geblieben sei, ins Leere geht, zumal weitere besondere Anforderungen an Aufträge gem. Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO in Schutzzonen nicht bestehen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X04

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050020_20150224X04

Rechtssatz für 2013/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2013/05/0020

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0016 E 14. Dezember 2004 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 52, AVG, E 230). Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 52, AVG, E 228).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnung freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X05

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050020_20150224X05

Rechtssatz für 2013/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2013/05/0020

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Gebäude nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Erbauens (hier: 1907) zu beurteilen wäre, ist dem der Wortlaut des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO entgegenzuhalten, der festhält, dass bei einem Bauauftrag davon auszugehen ist, dass das Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages beseitigt werden muss. Ob ein Mangel als Baugebrechen zu werten ist oder nicht, ist unabhängig davon, wann das gegenständliche Gebäude erbaut wurde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X06

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050020_20150224X06

Rechtssatz für 2013/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2013/05/0020

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Feststellung, dass Dachstuhl- und Konstruktionshölzer, sowie Sparren, Drempelpfette, Lattung und dergleichen angemorscht, durchfeuchtet und durch Holzschädlinge schadhaft sind, reicht aus, denn eine hinreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt schon dann vor, wenn das Baugebrechen individualisiert wurde und daher dem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind. Vergleichbar mit schadhafter Dacheindeckung handelt es sich auch hierbei um ein Baugebrechen, bei welchem die Umschreibung der betroffenen geschädigten Teile niemals bis in alle Einzelheiten möglich ist (Hinweis E vom 5. März 1985, 83/05/0083).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X07

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050020_20150224X07

Rechtssatz für 2013/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2013/05/0020

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/05/0244 E 21. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Provisorische Maßnahmen vermögen ein bestehendes Baugebrechen nicht zu beseitigen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X08

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050020_20150224X08

Rechtssatz für 2013/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2013/05/0020

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0095 E 15. März 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen (mögliche) Auswirkungen gemildert werden, ferner auch dann nicht, wenn bloß eine Vereinbarung mit Dritten über die Behebung des Baugebrechens getroffen wurde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050020.X09

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050020_20150224X09