Verwaltungsgerichtshof
24.02.2015
2013/05/0020
Es ist ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an der Erlangung einer notwendigen Baubewilligung oder einer diesbezüglichen Antragstellung gehindert waren. Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Bauauftragsverfahren nicht an (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2013/05/0204).