Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Geschäftszahl

2013/05/0020

Rechtssatz

Es ist ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an der Erlangung einer notwendigen Baubewilligung oder einer diesbezüglichen Antragstellung gehindert waren. Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Bauauftragsverfahren nicht an (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2013/05/0204).