Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Geschäftszahl

2013/05/0020

Rechtssatz

Dass in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauwerk bereits ein Bauauftrag erlassen wurde, bedeutet nicht, dass hinsichtlich weiterer Mängel an dem Bauwerk kein Bauauftrag mehr erlassen werden kann (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0170).