Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Geschäftszahl

2013/05/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0095 E 15. März 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beheben, ist nur dann entsprochen, wenn dieses beseitigt wird, und nicht schon dann, wenn dessen (mögliche) Auswirkungen gemildert werden, ferner auch dann nicht, wenn bloß eine Vereinbarung mit Dritten über die Behebung des Baugebrechens getroffen wurde.