Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0100

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 VwSlg 16641 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Absatz 6, WaffG erlegt dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030100.X01

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2013030100_20131128X01

Rechtssatz für 2013/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0100

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs6 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0101

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffG 1996 setzt nicht nur die Weigerung des Betroffenen, die sichere Verwahrung der dort genannten Waffen nachzuweisen, sondern zusätzlich voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffen sicher verwahrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030100.X02

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2013030100_20131128X02

Rechtssatz für 2013/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/03/0100

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0101

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der 2. WaffV 1998 hat im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies - insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können - einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 grundsätzlich nicht entgegen (Hinweis E vom 26. April 2001, 2000/20/0387; dem E lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der von der Überprüfung Betroffene den Erhebungsbeamten schon am Eingang seines Hauses mitgeteilt hatte, dass er nicht gewillt sei, den Zugang zu seinem Wandtresor, wo auch die Waffe verwahrt werde, zu ermöglichen). Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene nach eigenen Angaben den Erhebungsbeamten anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung sämtliche Faustfeuerwaffen vorgewiesen und deren aktuellen (sicheren) Aufbewahrungsort gezeigt haben will. Dass der Betroffene sich aus behauptetem Zeitmangel weigerte, ein weiteres sicheres Behältnis herzuzeigen, der neben anderen sicheren Behältnissen auch zur Verwahrung herangezogen werden kann und herangezogen wird, begründet bei dieser Sachlage keinen hinreichenden Grund, dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030100.X03

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2013030100_20131128X03