Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2013/03/0100
Der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffG 1996 setzt nicht nur die Weigerung des Betroffenen, die sichere Verwahrung der dort genannten Waffen nachzuweisen, sondern zusätzlich voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffen sicher verwahrt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0101