Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2013/03/0100

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffG 1996 setzt nicht nur die Weigerung des Betroffenen, die sichere Verwahrung der dort genannten Waffen nachzuweisen, sondern zusätzlich voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffen sicher verwahrt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0101