Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2013/03/0100
Die Behörde ist nicht nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der 2. WaffV 1998 hat im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies - insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können - einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 grundsätzlich nicht entgegen (Hinweis E vom 26. April 2001, 2000/20/0387; dem E lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der von der Überprüfung Betroffene den Erhebungsbeamten schon am Eingang seines Hauses mitgeteilt hatte, dass er nicht gewillt sei, den Zugang zu seinem Wandtresor, wo auch die Waffe verwahrt werde, zu ermöglichen). Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene nach eigenen Angaben den Erhebungsbeamten anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung sämtliche Faustfeuerwaffen vorgewiesen und deren aktuellen (sicheren) Aufbewahrungsort gezeigt haben will. Dass der Betroffene sich aus behauptetem Zeitmangel weigerte, ein weiteres sicheres Behältnis herzuzeigen, der neben anderen sicheren Behältnissen auch zur Verwahrung herangezogen werden kann und herangezogen wird, begründet bei dieser Sachlage keinen hinreichenden Grund, dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit abzusprechen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0101