An der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser besteht ein großes öffentliches Interesse iSd § 34 Abs 1 WRG 1959. Aus dem E des VwGH vom 1. Februar 1983, 82/07/0203, ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass die Einräumung eines Schutzgebietes für einen Wasserbezug aus einem Hausbrunnen in jedem Fall und ohne nähere Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls im öffentlichen Interesse gelegen sein muss. Ist die Liegenschaft, deren Trinkwasserversorgung ein Hausbrunnen ausschließlich dienen soll, an die - (hier lediglich als Notwasserversorgung genutzte) - öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen, so ist davon ausgehend aber ein öffentliches Interesse, das § 34 Abs. 1 WRG 1959 für die Bestimmung eines Schutzgebietes fordert, nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar.An der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser besteht ein großes öffentliches Interesse iSd Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959. Aus dem E des VwGH vom 1. Februar 1983, 82/07/0203, ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass die Einräumung eines Schutzgebietes für einen Wasserbezug aus einem Hausbrunnen in jedem Fall und ohne nähere Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls im öffentlichen Interesse gelegen sein muss. Ist die Liegenschaft, deren Trinkwasserversorgung ein Hausbrunnen ausschließlich dienen soll, an die - (hier lediglich als Notwasserversorgung genutzte) - öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen, so ist davon ausgehend aber ein öffentliches Interesse, das Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 für die Bestimmung eines Schutzgebietes fordert, nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar.