Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2009/07/0175
Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich sind - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Darüber hinaus ist Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind vergleiche E 22. April 2010, 2008/07/0099).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/07/0176