Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2009/07/0175

Rechtssatz

Angesichts des Grundsatzes der Eingriffsminimierung darf der Umstand allein, dass - aus fachlicher Sicht notwendige - Untersuchungen kostenintensiv sind, nicht ohne Darlegung der entsprechenden Erwägungen dazu führen, ein Schutzgebiet iSd Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 mit Eingriffen in das Eigentum Dritter auf Basis lediglich unzureichender Unterlagen auszuweisen. Es bedarf vielmehr - durch Einholung entsprechender fachkundiger Stellungnahmen - einer Klärung, welche Genauigkeit die Grundlagen für die Schutzgebietsausweisung im konkreten Fall aus fachlicher Sicht jedenfalls aufweisen müssen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0176