Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2009/07/0175

Rechtssatz

Schutzgebietsbestimmungen sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Es besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbeh, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (Hinweis E 24. März 2011, 2007/07/0109).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0176