Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2009/07/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/07/0203 E 1. Februar 1983 VwSlg 10964 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Bfr seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz gem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 für eine bestehende Wasserversorgungsanlage des Bfr zu versagen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0176