Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/03/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/03/0030

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5;

Rechtssatz

Die Überprüfung des sachgemäßen Umganges mit Waffen ist kein Selbstzweck oder eine willkürliche bürokratische Hürde, sondern notwendige Voraussetzung, um die (anhaltende) Verlässlichkeit des Inhabers waffenrechtlicher Dokumente beurteilen zu können. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG 1996 bei der Prüfung der Verlässlichkeit auch ein strenger Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030030.X01

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030030_20101220X01

Rechtssatz für 2009/03/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0030

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 VwSlg 16641 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 8, Absatz 6, WaffG erlegt dem Betroffenen eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit auf. Ist die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus Gründen des von der Überprüfung Betroffenen nicht möglich, so folgt aus Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit. Mit dieser Bestimmung wird die Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung der Verlässlichkeit jedoch nicht uneingeschränkt, sondern "nur in dem von der Sache her notwendigen Maße" auferlegt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030030.X02

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030030_20101220X02

Rechtssatz für 2009/03/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/03/0030

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 VwSlg 16641 A/2005 RS 4 (Hier: ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Gegenstand der amtswegigen Prüfung iSd Paragraph 5, Absatz eins, der 2. WaffV ist nicht das Vorliegen einer Bestätigung, sondern die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen. In diesem Zusammenhang kann die Behörde den Betroffenen zur Vorlage geeigneter Nachweise bzw Bestätigungen auffordern, die über das Vorliegen dieser Befähigung Aufschluss geben können. Die Weigerung des Betroffenen, entsprechende Nachweise oder Bestätigungen vorzulegen, kann nur dann gemäß Paragraph 8, Absatz 6, 1. Satz WaffG als Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung angesehen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes ohne diese Nachweise oder Bestätigungen nicht möglich ist. Da die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in der Person des Betroffenen gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, ist diesfalls der Betroffene selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet vergleiche allgemein die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 556, E 126 f zu Paragraph 39, AVG wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030030.X03

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030030_20101220X03

Rechtssatz für 2009/03/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/03/0030

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0014 E 8. Juni 2005 VwSlg 16641 A/2005 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, der 2. WaffV erwähnt neben der Erbringung eines Schulungsnachweises durch einen näher bezeichneten Gewerbetreibenden jedenfalls auch die Möglichkeit zur Berufung auf bestimmte andere Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191). Dabei schließt der Wortlaut dieser Bestimmung (arg "insbesondere") neben den ausdrücklich genannten Beweismitteln weitere Beweismittel für den Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030030.X04

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030030_20101220X04