Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/07/0159
Entscheidungsdatum
23.04.2009
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §13 Abs1;
ALSAG 1989 §16 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0205 E 28. April 2005 VwSlg 16612 A/2005 RS 3
Stammrechtssatz
Die Duldungspflicht nach § 16 Abs. 1 ALSAG 1989 setzt nicht erst ein, wenn eine Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche stattgefunden hat; vielmehr dienen die im § 16 Abs. 1 ALSAG 1989 vorgesehenen Duldungspflichten der Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche, wie sich aus § 13 Abs. 1 ALSAG 1989 ergibt.Die Duldungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 setzt nicht erst ein, wenn eine Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche stattgefunden hat; vielmehr dienen die im Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 vorgesehenen Duldungspflichten der Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche, wie sich aus Paragraph 13, Absatz eins, ALSAG 1989 ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070159.X02
Im RIS seit
14.05.2009
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2006070159_20090423X02