Verwaltungsgerichtshof
23.04.2009
2006/07/0159
GRS wie 2004/07/0205 E 28. April 2005 VwSlg 16612 A/2005 RS 3
Die Duldungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 setzt nicht erst ein, wenn eine Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche stattgefunden hat; vielmehr dienen die im Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 vorgesehenen Duldungspflichten der Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche, wie sich aus Paragraph 13, Absatz eins, ALSAG 1989 ergibt.