Verwaltungsgerichtshof
23.04.2009
2006/07/0159
GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 9
(Zusatz: Weil die Partei andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Eignung des Sachverständigen vorzutragen.)
Der Partei den Namen und das Fachgebiet eines Amtssachverständigen bekannt zu geben, der in dem Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, ein Gutachten erstattet hat, ist entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung eine durchaus angezeigte Maßnahme. Sie gehört zur Pflicht der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, 95/10/0034).