Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2009

Geschäftszahl

2006/07/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0139 E 23. Jänner 2002 VwSlg 15751 A/2002 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 ALSAG 1989 wird nicht angeknüpft.