Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2009

Geschäftszahl

2006/07/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0139 E 23. Jänner 2002 VwSlg 15751 A/2002 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 6, UmweltkontrollG 1998 spricht zwar von Aufgaben des Umweltbundesamtes; mit dieser Formulierung wird aber nicht das Umweltbundesamt selbst als Gutachter und die von ihm erstatteten Gutachten als sogenannte "Anstaltsgutachten" installiert; vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels erkennbaren gegenteiligen Willens des Gesetzgebers auf die Erstellung von Gutachten die Bestimmungen des AVG - soweit es sich um Gutachten handelt, die im Rahmen eines nach dem AVG abzuführenden Verfahrens zu erstellen sind - Anwendung finden, was bedeutet, dass Gutachter nicht das Umweltbundesamt selbst ist, sondern seine Sachverständigen.