Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17019 A/2006

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/07/0125

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0189 E 27. April 2006 RS 2 (Hier nur vierter und fünfter Satz; komplexe rechtliche Situation bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages der Bf bzw. der Berufungslegitimation des Mitbeteiligten, sodass nicht die Rede davon sein kann, dass die Unzulässigkeit der Antragstellung "bereits von vornherein offen zu Tage lag." Die belBeh hätte daher eine Verhandlung unter Zuziehung der Parteien durchführen müssen; die Nichtbeiziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung widersprach dem Gesetz.)

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG spricht nicht von der Unzulässigkeit eines Berufungsantrages sondern allgemein von der Unzulässigkeit des "Parteienbegehrens". Der erste der beiden früher im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe einer Unzulässigkeit, der durch die Neuformulierung "offenbar unzulässig" erfasst werden sollte, nämlich die "Einwendung der entschiedenen Sache" bezieht sich (auch) auf die Zulässigkeit des das Verfahren initiierenden Antrages und nicht (nur) auf die Zulässigkeit des Berufungsantrags. Unter "offenbarer Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" ist daher nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrages, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrages selbst gemeint. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Dies könnte gegebenenfalls auch dann der Fall sein, wenn die Agrarbehörde erster Instanz - zB in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage - nicht von der Unzulässigkeit des Antrages ausgegangen ist.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2005070125_20060928X01

Rechtssatz für 2005/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17019 A/2006

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/07/0125

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §38;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0056 E 11. September 1997 RS 3 (Hier: Das gilt auch für die Übertragung eines agrargemeinschaftlichen Anteilrechtes, wobei bei der Prüfung der Frage, ob ein wirksames Rechtsgeschäft über die Übertragung vorliegt, auch die einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.)

Stammrechtssatz

Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Teilwaldrechtes setzt voraus, daß ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel als Vorfrage zu beurteilen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vorliegen (Hinweis E 25.4.1989, 85/07/0241, VwSlg 12908 A/1989).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X02

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2005070125_20060928X02

Rechtssatz für 2005/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17019 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/07/0125

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1072;
ABGB §364c;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;

Rechtssatz

Da eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft voraussetzt, dass ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt, hat die Agrarbehörde auch zu prüfen, ob dem Rechtsgeschäft ein Veräußerungsverbot entgegensteht. Ein eingetragenes Vorkaufsrecht wirkt wie ein Veräußerungsverbot, weil es auf eine Beschränkung des Verfügungsrechtes des Eigentümers der damit belasteten Liegenschaft hinausläuft (Hinweis OGH 12.9.2002, 5 Ob 163/02k).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X03

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2005070125_20060928X03

Rechtssatz für 2005/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17019 A/2006

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/07/0125

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Rechtssatz

Ein verbüchertes Vorkaufsrecht stellt ein vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu beachtendes Verfügungshindernis für den dinglich belasteten Eigentümer dar (Hinweis OGH 17.4.2002, 7 Ob 313/01g).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X04

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2005070125_20060928X04

Rechtssatz für 2005/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17019 A/2006

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/07/0125

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat auf ein verbüchertes Vorkaufsrecht von Amts wegen Bedacht zu nehmen und darf ein Veräußerungsgeschäft nur verbüchern, wenn sich aus seinen Entscheidungsgrundlagen - Grundbuchsstand und Grundbuchsurkunden - eindeutig ergibt, dass entweder kein Vorkaufsfall vorliegt oder das Eintragungshindernis durch die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten bzw. den Nachweis eines nicht angenommenen Einlösungsangebotes entkräftet wurde. Der Weiterbestand des Vorkaufsrechtes kann sich immer erst aus der meritorischen Lösung der Vorfrage ergeben, das kein Vorkaufsfall vorliegt, kann also nicht vorweg als Argument für das Fehlen der Rechtsmittellegitimation des Vorkaufsberechtigten zur Anfechtung einer Eintragung verwendet werden. Zum Rechtsschutzinteresse des Vorkaufsberechtigten gehört, die den Liegenschaftseigentümer treffende Verfügungsbeschränkung zu wahren, was ein sachliches Eingehen auf das von ihm behauptete Eintragungshindernis erfordert (Hinweis OGH vom 12.9.2002, 5 Ob 163/02k).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X05

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2005070125_20060928X05

Rechtssatz für 2005/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17019 A/2006

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/07/0125

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1072;
ABGB §1073;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §17 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Absonderung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte gilt, dass mit der Rechtskraft der hinsichtlich des Rechtsgeschäftes erteilten agrarbehördlichen Bewilligung bereits das Anteilsrecht auf die neue Stammsitzliegenschaft übergeht. Der Rechtsübergang ist nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen, die Rechtswirkungen des agrarbehördlichen genehmigten Rechtsgeschäftes (Übergang der Rechte) treten aber bereits früher ein. Daraus folgt für die Agrarbehörde, dass sie ein verbüchertes Vorkaufsrecht als Verfügungshindernis (hier: als Genehmigungshindernis) vor Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung zu beachten hat und dass dem Vorkaufsberechtigten auch hier ein Recht darauf zukommt, die den Liegenschaftseigentümer treffende Verfügungsbeschränkung zu wahren, was ein sachliches Eingehen auf das von ihm behauptete Eintragungshindernis im Verfahren vor den Agrarbehörden erfordert. Der Umstand, dass das Vorkaufsrecht gegebenenfalls trotzdem weiter fortbesteht, kann daher - ebenso wie im Grundbuchsverfahren - auch im Verfahren vor den Agrarbehörden nicht als Grund dafür angeführt werden, dem Vorkaufsberechtigten in diesem Verfahrensstadium ein Rechtschutzinteresse abzusprechen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X06

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2005070125_20060928X06

Rechtssatz für 2005/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17019 A/2006

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2005/07/0125

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Vorkaufsberechtigte ist in Paragraph 74, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996 nicht als Partei des Absonderungsverfahrens genannt. Seine Parteistellung ergibt sich aber aus Paragraph 8, AVG, wonach noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, wenn sie durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X07

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2005070125_20060928X07

Rechtssatz für 2005/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17019 A/2006

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2005/07/0125

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0109 E 12. Dezember 2002 RS 9 (Hier: unmittelbares Eingreifen in die Rechtsphäre des Vorkaufsberechtigten)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage der Parteistellung ist maßgebend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - hiebei schließt der Umstand, dass das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts und nicht im öffentlichen Recht hat, an sich die Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht aus, weil auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des Paragraph 8, AVG in Betracht zu ziehen sind - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X08

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2005070125_20060928X08