Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Geschäftszahl

2005/07/0125

Rechtssatz

Der Vorkaufsberechtigte ist in Paragraph 74, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996 nicht als Partei des Absonderungsverfahrens genannt. Seine Parteistellung ergibt sich aber aus Paragraph 8, AVG, wonach noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, wenn sie durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind.