Verwaltungsgerichtshof
28.09.2006
2005/07/0125
Der Vorkaufsberechtigte ist in Paragraph 74, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996 nicht als Partei des Absonderungsverfahrens genannt. Seine Parteistellung ergibt sich aber aus Paragraph 8, AVG, wonach noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, wenn sie durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind.