Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Geschäftszahl

2005/07/0125

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat auf ein verbüchertes Vorkaufsrecht von Amts wegen Bedacht zu nehmen und darf ein Veräußerungsgeschäft nur verbüchern, wenn sich aus seinen Entscheidungsgrundlagen - Grundbuchsstand und Grundbuchsurkunden - eindeutig ergibt, dass entweder kein Vorkaufsfall vorliegt oder das Eintragungshindernis durch die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten bzw. den Nachweis eines nicht angenommenen Einlösungsangebotes entkräftet wurde. Der Weiterbestand des Vorkaufsrechtes kann sich immer erst aus der meritorischen Lösung der Vorfrage ergeben, das kein Vorkaufsfall vorliegt, kann also nicht vorweg als Argument für das Fehlen der Rechtsmittellegitimation des Vorkaufsberechtigten zur Anfechtung einer Eintragung verwendet werden. Zum Rechtsschutzinteresse des Vorkaufsberechtigten gehört, die den Liegenschaftseigentümer treffende Verfügungsbeschränkung zu wahren, was ein sachliches Eingehen auf das von ihm behauptete Eintragungshindernis erfordert (Hinweis OGH vom 12.9.2002, 5 Ob 163/02k).