Erfolgt keine entsprechende Anzeige nach § 11 Abs. 5 GewO 1994, so "endigt" die Gewerbeberechtigung gemäß § 11 Abs. 6 GewO 1994. Diese Bestimmung entspricht § 85 Z. 6 GewO 1994 und bewirkt die Endigung der Gewerbeberechtigung ex lege (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, § 85 Rz. 2 mit Hinweis auf § 348 Abs. 4).Erfolgt keine entsprechende Anzeige nach Paragraph 11, Absatz 5, GewO 1994, so "endigt" die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1994. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 85, Ziffer 6, GewO 1994 und bewirkt die Endigung der Gewerbeberechtigung ex lege (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, Paragraph 85, Rz. 2 mit Hinweis auf Paragraph 348, Absatz 4,).