Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Geschäftszahl

2003/04/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/19/0138 E 31. August 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, o5te Auflage, RZ 229).