Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 11, (1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht.

  1. Absatz 2Die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 3Auf Grund der Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes darf das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters von einem der Gesellschafter weiter ausgeübt werden; dieser hat das Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen. Die Gewerbeberechtigung endigt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (Paragraph 28, des Handelsgesetzbuches); die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat den Eintritt des Gesellschafters in das Geschäft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Eintritt der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen. Paragraph 9, Absatz eins, ist anzuwenden. Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes, so geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf ihn unter sinngemäßer Anwendung der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über.
  3. Absatz 4Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über.
  4. Absatz 5Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Absatz 4, entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) den Übergang unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Fall des Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs Monaten beantragt wurde, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erteilt wird.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088815

Alte Dokumentnummer

N5199715104A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P11/NOR12088815

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