Verwaltungsgerichtshof
21.12.2004
2003/04/0138
Aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4 bis 6 GewO 1994 wird ersichtlich, dass gemäß Absatz 5, leg. cit. die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht und gemäß dessen Absatz 6, "endigt", d.h. der Nachfolgeunternehmer dieses Rechtes verlustig wird, wenn er nicht den Rechtsübergang rechtzeitig anzeigt oder keinen Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt. Die Beendigung des Rechtes zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, ist die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige. Sie wird durch Unterlassung der fristgerechten Anzeige bewirkt. Bei der Frist des Paragraph 11, Absatz 5, GewO 1994 handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche.