Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0024 E 19. Oktober 1995 RS 1 Hier mit dem Hinweis, dass § 29 Abs. 2 LDG 1984 § 43 Abs. 2 BDG 1979 inhaltlich entsprechend nachgebildet ist, weshalb die zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung auch für § 29 Abs. 2 LDG 1984 in gleicher Weise gültig ist.

Stammrechtssatz

Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, daß sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw Artikel 10, EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X01

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X01

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0096 E 16. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (Hinweis E 11. Dezember 1985, 85/09/0223, VwSlg 11966 A/1985, und E 19. Oktober 1995, 94/09/0024, jeweils zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X02

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X02

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0056 E 13. Oktober 1994 RS 2 Hier nur zweiter Satz; hier betreffend § 29 Abs. 2 LDG 1984.

Stammrechtssatz

Für den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten SEINEM OBJEKTIVEN INHALT nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, 18.10.1989, 89/09/0017). Dasselbe gilt auch für einen Weisungsverstoß nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X03

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X03

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (ein Landeslehrer) wurde zu einer Geldstrafe u. a. deshalb verurteilt, weil er im Konferenzzimmer einer bestimmten Hauptschule zum Hauptschuldirektor in einem drohenden, lauten und aggressiven Ton u.a. gesagt habe, er (der Hauptschuldirektor) solle "aufpassen" und "vorsichtig sein", sonst würde er ihm "Probleme machen" und am Schluss der Unterredung gegenüber dem Hauptschuldirektor den Ausdruck "schleich di" verwendet habe. Die Äußerungen des Beschwerdeführers gegen seinen Vorgesetzten, denen überdies keine unmittelbare Provokation vorausgegangen war, sind von diesem im Zusammenhang mit dem weiteren Gespräch durchaus als diesen in seiner Stellung als Vorgesetzter herabwürdigend, provokant und verletzend anzusehen und waren somit der Erhaltung des Betriebsfriedens und eines Klimas, in dem dienstliche Zusammenarbeit möglich ist, denkbar abträglich. Das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten seines Vorgesetzten - sei diese auch berechtigt gewesen - diesem gegenüber hat der Beschwerdeführer durch seine offen gezeigte Geringschätzung und Aggression jedenfalls überschritten. Der vom Beschwerdeführer hierzu vertretenen Ansicht, "dass Lautstärke und Emotionalität des Tons dem Vorgesetzten gegenüber nicht rechtswidrig" gewesen seien, kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Auf die vom Beschwerdeführer nicht zugestandenen Worte "Schleich di" kommt es letztendlich in Bezug auf die disziplinäre Strafbarkeit des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers gar nicht mehr entscheidend an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X04

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X04

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (Hinweis E 26.6.1997, Zl. 95/09/0230).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X05

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X05

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0382 E 15. September 1994 RS 4 Hier ohne ersten Satz.

Stammrechtssatz

Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X06

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X06

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1 Hier: Seitens des Schulleiters wurde die auf einem Beschluss der Lehrerkonferenz beruhende Anordnung an alle an der betreffenden Schule tätigen Lehrpersonen erteilt, die von ihm aufgelegten Formulare betreffend die Stundenabrechnungen in periodischen Abständen ausgefüllt an ihn zu retournieren. Aus Inhalt und Bezug dieser - in "Ersuchen" oder "Bitten" gekleideten Anordnungen musste auch für den Beschwerdeführer (Lehrer) unzweifelhaft klar sein, dass es sich hierbei um von ihm zu befolgende - und durch längere Zeit hindurch auch tatsächlich befolgte - Weisungen handelt.

Stammrechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X07

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X07

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Wurden dienstliche Weisungen auch für den Beamten (hier: Landeslehrer) erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organs oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (Hinweis auf die E vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0028, und vom 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0352 und die dort angeführte Judikatur). Hätte der Beschwerdeführer rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der hier in Rede stehenden Anordnung gehabt, so hätte er - neben der Geltendmachung eines Feststellungsinteresses im dienstrechtlichen Verfahren zur Frage, ob die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört - allenfalls ein Ablehnungsrecht im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 geltend machen können. Aus der Ablehnungsregelung des Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 ist weiters abzuleiten, dass in allen anderen als den in Absatz 2 und 3 aufgezählten Fällen eine Weisung - und daher sogar eine gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. In Bezug auf das erwähnte Remonstrationsrecht wäre allerdings zu bedenken, dass sich zwar dem Gesetz nicht ausdrücklich eine Formvorschrift für die Remonstration entnehmen lässt, wie etwa die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung wegen der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, doch aber im Hinblick auf die vielfachen Formen, in der Kritik vorgetragen werden kann und auch die damit unterschiedlich verbundenen Zielsetzungen unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation (und damit auch der Form der vorgebrachten Einwendungen) bei objektiver Betrachtung die vorgebrachten Bedenken für den Vorgesetzten als Remonstration erkennbar sein müssen.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X08

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X08

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §29;
LDG 1984 §30 Abs1;
VwRallg;
ZustG;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Rechtssatz

Die Weisung ist an keine Form gebunden, was bedeutet, dass auch ihre Erlassung an keine Form gebunden ist, mündlich oder schriftlich, telefonisch, im Umlauf etc erfolgen kann. Wird der Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz. Dieser Weg ist aber nicht obligatorisch. Die Art der Übermittlung kann vielmehr frei gewählt werden. Vielmehr gebietet schon das dienstliche Interesse eine möglichst ökonomische Art der Zurkenntnisbringung vergleiche dazu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 153).

Hier: Daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn der Hauptschuldirektor den Versuch unternommen hat, dem Beschwerdeführer (einem Landeslehrer) die schriftliche Weisung in einem geschlossenen Kuvert persönlich zu überreichen. Dass es sich unter den gegebenen Umständen nicht um ein privates Schriftstück handeln konnte, musste für den Beschwerdeführer klar sein. Er wäre somit verpflichtet gewesen, dieses bei entsprechender Aufmerksamkeit und sachlicher Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben für ihn erkennbar dienstliche (d.h. nicht private) Schriftstück nicht nur (rein physisch) zu übernehmen, sondern auch zur Kenntnis zu nehmen. Dass er den Inhalt des von ihm solcherart übernommenen Schriftstücks nicht zur Kenntnis genommen hat, ist auf Grund der erfolgten Übernahme unerheblich. Dadurch setzte er ein Verhalten, welches mit seinen allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 29, LDG 1984 in Widerspruch stand.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X09

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X09