Verwaltungsgerichtshof
20.11.2003
2002/09/0088
GRS wie 94/09/0056 E 13. Oktober 1994 RS 2
Hier nur zweiter Satz; hier betreffend Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984.
Für den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten SEINEM OBJEKTIVEN INHALT nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, 18.10.1989, 89/09/0017). Dasselbe gilt auch für einen Weisungsverstoß nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979.