Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/09/0015

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 impl;
LDG 1984 §92;
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0190 E 10. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090015.X01

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090015_20041028X01

Rechtssatz für 2001/09/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/09/0015

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Auf der Grundlage des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG ist auch der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern und im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche das E 25.6.1992, Zl. 91/09/0109, m.w.N.). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so sind diese Anforderungen ebenfalls erfüllt vergleiche das bereits angeführte E 25.6.1992).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090015.X02

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090015_20041028X02

Rechtssatz für 2001/09/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/09/0015

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Disziplinarbehörde die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss in Form einer Verweisung auf den Inhalt einer dem Beschuldigten bereits zugestellten und neuerlich als Anlage zum angefochtenen Bescheid übermittelten und ausdrücklich zu dessen "integrierten Bestandteil" erklärten Disziplinaranzeige ausdrückte. Die Behörde darf nämlich bei Erlassung eines Bescheides solcherart auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist vergleiche etwa die E 29.8.1996, Zl. 94/09/0230, 16.9.1998, Zl. 96/09/0320, und in anderem Zusammenhang etwa das E 28.4.2000, Zl. 96/21/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090015.X03

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090015_20041028X03

Rechtssatz für 2001/09/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/09/0015

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §123 impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs1;
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. LDG 1984 § 70 heute
  2. LDG 1984 § 70 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. LDG 1984 § 70 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. LDG 1984 § 70 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1995

Rechtssatz

Der Vorwurf, der Beschuldigte (Landeslehrer) habe "im Laufe des Umbaues der Schule alle Klassenbücher 'entsorgt'", ist für die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Verdachtsbereich, die nach der Rechtsprechung des VwGH in groben Umrissen zu erfolgen hat, ausreichend genau umschrieben. Diese Umschreibung versetzt den Beschuldigten nämlich durchaus in die Lage, sich im weiteren Disziplinarverfahren gegen den gegen ihn erhobenen und im angefochtenen Bescheid ausreichend konkretisierten Verdacht zur Wehr zu setzen vergleiche allgemein zur ausreichenden Konkretisierung eines Einleitungsbeschlusses etwa das E 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, und das E 16. September 1998, Zl. 96/09/0320). Hinzuweisen ist aber darauf, dass der hinsichtlich des Verschwindenlassens von Klassenbüchern gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf für einen Schuldspruch noch nicht ausreichend konkret wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090015.X04

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090015_20041028X04