Verwaltungsgerichtshof
28.10.2004
2001/09/0015
Auf der Grundlage des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG ist auch der Einleitungsbeschluss in einen Spruch und eine Begründung zu gliedern und im Spruch des Einleitungsbeschlusses das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu beschreiben und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche das E 25.6.1992, Zl. 91/09/0109, m.w.N.). Lässt sich jedoch dem Einleitungsbeschluss insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des beschuldigten Beamten die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt wird, worauf die Disziplinarbehörde diese Sachverhaltsannahme im Verdachtsbereich stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt rechtlich beurteilt, so sind diese Anforderungen ebenfalls erfüllt vergleiche das bereits angeführte E 25.6.1992).