Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Geschäftszahl

2001/09/0015

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Disziplinarbehörde die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss in Form einer Verweisung auf den Inhalt einer dem Beschuldigten bereits zugestellten und neuerlich als Anlage zum angefochtenen Bescheid übermittelten und ausdrücklich zu dessen "integrierten Bestandteil" erklärten Disziplinaranzeige ausdrückte. Die Behörde darf nämlich bei Erlassung eines Bescheides solcherart auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist vergleiche etwa die E 29.8.1996, Zl. 94/09/0230, 16.9.1998, Zl. 96/09/0320, und in anderem Zusammenhang etwa das E 28.4.2000, Zl. 96/21/0227).